Hospiz-Verein Gießen e. V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hospiz-Verein Gießen“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen. Er ist in das dortige Vereinsregister unter der Nummer VR 2325 am 22.12.97 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Verein
(1) Der Verein hat zum Ziel, todkranken und sterbenden Menschen durch ambulante und stationäre Hilfen ein bewußtes Sterben in Würde zu ermöglichen. Die Begleitung und Betreuung geschieht unabhängig von der sozialen Situation, dem religiösen Bekenntnis und der Herkunft des Sterbenden.
(2) In die Betreuung und Begleitung eines sterbenden Menschen sind Angehörige und Freunde - gegebenenfalls über dessen Tod hinaus - einbezogen.
(3) Der Verein fördert die offene Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod und Trauer.
(4) Eingedenk des im frühen Christentum begründeten Hospizwesens sieht sich der Verein zu tätiger Nächstenliebe gerufen. Darin ist er dem biblischen Menschenbild verbunden.“
(5) Hierbei richtet sich der Verein aus an den Geboten der Menschenwürde. Er ist konfessionell ungebunden. Er erfüllt seine Zwecke im Rahmen der geltenden Rechtsordnung.
§3 Verwirklichung des Zwecks
(1) Die in §2 genannte Zielsetzung soll verwirklicht werden durch
- Betreuung sterbender Menschen und ihrer Angehörigen
- Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Voraussetzung für die Tätigkeit in der Sterbe- und Trauerbegleitung,
- Begleitung und Supervision der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Zusammenwirken mit örtlichen Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten,
- Zusammenwirken mit Seelsorgerinnen und Seelsorgern wie auch Therapeutinnen und Therapeuten,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Tagungen und Gesprächskreise sowie
- spezifische Arbeitsgruppen.
(2) Die Förderung und Unterstützung einer Palliativstation und eines stationären Hospizes ist ein dringliches Anliegen.
(3) Der Verein arbeitet mit Gruppierungen, Einrichtungen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen regional und überregional zusammen. Darüber hinaus darf der Verein sich unmittelbar oder mittelbar an anderen gemeinnützigen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbaren Zielsetzungen übernehmen.
(5) Zur Verwirklichung dieser Zwecke sammelt der Verein Spenden.
(6) Der Verein kann einen Beirat bilden.
§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Erstattungsansprüche und Aufwandsentschädigungen, die aus ehrenamtlichen Tätigkeiten erwachsen, werden durch den Vorstand in einer gesonderten Vereinsordnung geregelt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand ist berechtigt, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, für Vorstandmitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zu beschließen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die AGAPLESION Haus Samaria Hospiz gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für allgemeine Hospizarbeit zu verwenden hat.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
- natürliche und juristische Personen,
- Personengesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengemeinschaften. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidetder Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand zu erklären ist.
(3) Ein Mitglied kann nach Gewährung von ausreichendem rechtlichen Gehör durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn
- es mit fälligen Beträgen in Höhe eines Jahresbeitrages trotz Mahnung in Verzug bleibt,
- es sich fortwährend vereinsschädigend verhält.
(4) Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(5) Gegen den Ausschluß kann der/die Betreffende binnen Monatsfrist ab Kenntnis der schriftlichen Begründung des Ausschlusses beim Vorstand Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet dann den Ausschluss vereinsintern abschließend.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(2) Daneben sind Spenden materieller und ideeller Art ausdrücklich erwünscht.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durchzuführen, wenn
- dies im Interesse des Vereins erforderlich ist,
- wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme und Aussprache zum Jahresbericht des Vorstandes;
- Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand;
- Wahl zweier Rechnungsprüfer;
- Erstellen einer Beitragsordnung;
- Wahl, Nachwahl und Abwahl des Vorstandes;
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
- Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand (§5,5)
- Bildung spezifischer Arbeitsgruppen, deren Name, personelle Zusammensetzung, Organisation und Zeitdauer zu beschreiben ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einen Monat vor Versammlungstermin schriftlich mit Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sollen von den Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Es muß schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erschienen Mitglieder verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Versammlung mit dreiviertel Mehrheit geändert oder ergänzt werden. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind auf diesem Wege nicht möglich (siehe § 9)
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der von ihm/ihr berufenen Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister
- der/dem Schriftführerin bzw. Schriftführer
- der/dem stellvertretenden Schriftführerin bzw. Schriftführer
Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden.
(2) Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder, darunter eine/einer der/des Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder führen darüberhinaus bis zu einer ordnungsgemäßen Neu-
wahl ihre Ämter fort.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine natürliche Person aus den Mitgliedern des Vereins in den Vorstand berufen (Kooptation). Für eine solche Vorstandsergänzungswahlsitzung ist der Vorstand auf entsprechenden Vorstandsbeschluss seiner Restmitglieder schriftlich mit Tagesordnung und einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. Für die Niederschrift dieser Sitzung gilt §7(7) entsprechend.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens eine/r der Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(6) Die/Der jeweilige Sprecherin bzw. Sprecher von Arbeitskreisen des Vereins werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie/Er hat beratende Funktion.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Sie sind nur möglich in einer Mitgliederversammlung, bei deren Einladung dies als eigener Tagesordnungspunkt erscheint. Die Abstimmung darüber bedarf der zweidrittel Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
Vorstehende Satzung wurde am 22.05.1997 in Gießen in der Mitgliederversammlung beschlossen und zuletzt geändert am 31.05.2016.
gez. Robert Cachandt
(Vorsitzender)